Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sprenger Machinery GmbH
Weidengrund 14
39340 Haldensleben
Deutschland
Stand: 03/2026
§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der Sprenger Machinery GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder
Lieferung der Ware bzw. Beginn der Leistungserbringung.
Technische Änderungen in Konstruktion, Material oder Ausführung bleiben vorbehalten, sofern sie den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
An allen Unterlagen, Zeichnungen, technischen Dokumentationen, Berechnungen, Software und sonstigen technischen Informationen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht Dritten zugänglich gemacht werden.
§3 Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Standort des Verkaufsgegenstandes, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Preise gelten zuzüglich:
Bei Lieferfristen von mehr als vier Wochen ist der Verkäufer berechtigt, Preisänderungen aufgrund gestiegener Material-, Energie-, Transport- oder Lohnkosten vorzunehmen.
Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenfaktoren ändern, insbesondere Materialkosten, Energiepreise, Transportkosten oder Preise von Zulieferern, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen. Der Verkäufer wird den Käufer über eine solche Anpassung unverzüglich informieren.
§4 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzberechnet.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei größeren Maschinen- oder Anlagenlieferungen Abschlagszahlungen zu verlangen, z. B.:
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§5 Lieferung und Lieferzeit
Lieferfristen beginnen erst nach:
vollständiger Klärung aller technischen Details
Eingang vereinbarter Anzahlungen
Bereitstellung aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet wurde.
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere:
berechtigen den Verkäufer zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§5a Außergewöhnliche geopolitische Risiken (Ukraine / Iran)
Aufgrund militärischer Konflikte, insbesondere in der Ukraine und im Iran, können Lieferketten, Transportwege und Rohstoffverfügbarkeiten beeinträchtigt werden.
Der Verkäufer behält sich vor:
Der Verkäufer wird den Käufer über entsprechende Verzögerungen unverzüglich informieren.
§6 CE-Konformität und Maschinenrichtlinie
Sofern der Lieferumfang Maschinen oder Anlagen im Sinne der jeweils geltenden EU-Maschinenrichtlinie umfasst, erfolgt die Lieferung im vereinbarten technischen Zustand.
Bei Lieferung von Teilmaschinen, Komponenten oder Anlagenteilen obliegt die Gesamtverantwortung für die Konformität der Gesamtanlage dem Betreiber oder Integrator.
Werden nachträgliche Änderungen, Umbauten oder Erweiterungen vorgenommen, trägt der Betreiber die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Sicherheits- und Konformitätsanforderungen.
Der Verkäufer haftet nicht für Folgen aus Veränderungen oder Erweiterungen durch den Käufer oder Dritte.
§7 Export- und Sanktionsbestimmungen (Dual-Use)
Die gelieferten Produkte können Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der EU oder der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.
Der Käufer verpflichtet sich, alle geltenden Export- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten.
Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die Produkte nicht direkt oder indirekt in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Personen weiterzugeben.
Der Käufer wird auf Verlangen alle erforderlichen Informationen über Endverbleib und Endnutzer zur Verfügung stellen.
Bei Verstößen stellt der Käufer den Verkäufer von allen daraus entstehenden Schäden frei.
§8 Software- und Steuerungsrechte (SPS / Programme / Updates)
Sämtliche Rechte an Software, SPS-Programmen, Steuerungen, Visualisierungen, Parametrierungen und Dokumentationen verbleiben beim Verkäufer.
Der Käufer erhält ein nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zum Betrieb der gelieferten Maschine.
Veränderungen, Kopien oder Weitergaben der Software sind ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden durch unautorisierte Eingriffe in Steuerungssoftware.
§9 Rügepflicht und Verjährung von Ansprüchen
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden, Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich am Tag des Erhaltes der Ware schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung.
Unterlässt der Käufer die Rüge, gilt die Lieferung in Bezug auf diese Mängel als genehmigt.
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate (beginnend mit Tag der Lieferung), soweit gesetzlich nicht zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.
Die Regelung gilt nicht für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Vorsatz/arglistigem Verschweigen.
§10 Betreiberpflichten, Arbeitssicherheit und Wartung
Der Betreiber hat sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Der Betreiber muss gewährleisten:
Betrieb nur durch geschultes Personal
Einhaltung aller Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise
Regelmäßige Wartung, Inspektion und Sicherheitsprüfung
Rechtzeitiger Ersatz von Verschleißteilen
Ausreichende Schmierung und Pflege
Der Betreiber muss regelmäßig die Betriebssicherheit überprüfen und Mängel sofort beseitigen.
Änderungen, Umbauten oder Verbindungen mit anderen Anlagen tragen die volle Verantwortung des Betreibers.
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden durch unzureichende Wartung, unsachgemäßen Betrieb, fehlende Sicherheitsmaßnahmen oder eigenmächtige Änderungen.
§11 Gewährleistung
11.1 Neue Maschinen
Gewährleistungsfrist: 12 Monate ab Lieferung
Voraussetzung: sachgemäße Nutzung und Einhaltung der Wartungsvorschriften
Nach Wahl des Verkäufers: Nachbesserung oder Ersatzlieferung
11.2 Überholte Maschinen
Gewährleistungsfrist: 6 Monate ab Lieferung
Gilt nur für überholte Teile/Komponenten
11.3 Gebrauchte Maschinen
Lieferung erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung („as is“)
Garantie- und Gewährleistungsausschluss
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Verschleißteile.
Ausgeschlossen sind Defekte, die nicht auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind.
Dazu zählen insbesondere:
§12 Haftung für Produktionsausfall und Folgeschäden
Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit nur für wesentliche Vertragspflichten, auf typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§13 Gefahrübergang
Gefahr geht mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer auf Käufer über
Gilt auch bei Teillieferungen, frachtfreier Lieferung oder Transport durch Fahrzeuge des Verkäufers
§14 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag, einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, beim Verkäufer.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Sicherungsrechte:
§15 Montage und Inbetriebnahme
Sofern Montage oder Inbetriebnahme vereinbart sind, erfolgen diese nach den vereinbarten technischen Bedingungen.
Der Käufer hat auf eigene Kosten sicherzustellen:
Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch Nichtbereitstellung dieser Voraussetzungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus unzureichender Vorbereitung, fehlenden Ressourcen oder unzureichender Mitwirkung des Käufers resultieren.
§16 Abnahme
Erfolgt durch Abnahmeprüfung oder Inbetriebnahme
Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine Abnahme, gilt die Anlage als abgenommen
§17 Ersatzteile und Service
Ersatzteile zu gültigen Preisen
Serviceleistungen nach Vereinbarung
§18 Schutzrechte
Alle Rechte an Konstruktionen, Zeichnungen, Software und technischen Lösungen verbleiben beim Verkäufer
Nutzung durch Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung
§19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort: Haldensleben
Gerichtsstand: zuständiges Gericht Haldensleben
§20 Anwendbares Recht
Deutsches Recht, Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
§21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt
Sie haben eine Frage oder möchten sich persönlich beraten lassen? +49 (0) 3904 4989 553
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