Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Sprenger Machinery GmbH

Weidengrund 14

39340 Haldensleben

Deutschland

Stand: 03/2026

 

§1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der                  Sprenger Machinery GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt).

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst zustande durch:

schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder

Lieferung der Ware bzw. Beginn der Leistungserbringung.

Technische Änderungen in Konstruktion, Material oder Ausführung bleiben vorbehalten, sofern sie den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

An allen Unterlagen, Zeichnungen, technischen Dokumentationen, Berechnungen, Software und sonstigen technischen Informationen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§3 Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Standort des Verkaufsgegenstandes, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Preise gelten zuzüglich:

  • gesetzlicher Mehrwertsteuer
  • Verpackung
  • Transportkosten
  • Montage- und Inbetriebnahmekosten (sofern vereinbart)

Bei Lieferfristen von mehr als vier Wochen ist der Verkäufer berechtigt, Preisänderungen aufgrund gestiegener Material-, Energie-, Transport- oder Lohnkosten vorzunehmen.

Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenfaktoren ändern, insbesondere Materialkosten, Energiepreise, Transportkosten oder Preise von Zulieferern, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen. Der Verkäufer wird den Käufer über eine solche Anpassung unverzüglich informieren.

 

§4 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzberechnet.

Der Verkäufer ist berechtigt, bei größeren Maschinen- oder Anlagenlieferungen Abschlagszahlungen zu verlangen, z. B.:

  • 60 % bei Auftragserteilung
  • 35 % vor Auslieferung
  • 5 % nach Inbetriebnahme

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§5 Lieferung und Lieferzeit

Lieferfristen beginnen erst nach:

vollständiger Klärung aller technischen Details

Eingang vereinbarter Anzahlungen

Bereitstellung aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen

Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet wurde.

Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere:

  • Naturkatastrophen
  • Streiks
  • Energie- oder Rohstoffmangel
  • Lieferengpässe bei Zulieferern

berechtigen den Verkäufer zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

 

§5a Außergewöhnliche geopolitische Risiken (Ukraine / Iran)

Aufgrund militärischer Konflikte, insbesondere in der Ukraine und im Iran, können Lieferketten, Transportwege und Rohstoffverfügbarkeiten beeinträchtigt werden.

Der Verkäufer behält sich vor:

  • Liefertermine anzupassen
  • Teillieferungen vorzunehmen
  • alternative Beschaffungs- oder Transportwege zu nutzen

Der Verkäufer wird den Käufer über entsprechende Verzögerungen unverzüglich informieren.

 

§6 CE-Konformität und Maschinenrichtlinie

Sofern der Lieferumfang Maschinen oder Anlagen im Sinne der jeweils geltenden EU-Maschinenrichtlinie umfasst, erfolgt die Lieferung im vereinbarten technischen Zustand.

Bei Lieferung von Teilmaschinen, Komponenten oder Anlagenteilen obliegt die Gesamtverantwortung für die Konformität der Gesamtanlage dem Betreiber oder Integrator.

Werden nachträgliche Änderungen, Umbauten oder Erweiterungen vorgenommen, trägt der Betreiber die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Sicherheits- und Konformitätsanforderungen.

Der Verkäufer haftet nicht für Folgen aus Veränderungen oder Erweiterungen durch den Käufer oder Dritte.

 

§7 Export- und Sanktionsbestimmungen (Dual-Use)

Die gelieferten Produkte können Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der EU oder der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.

Der Käufer verpflichtet sich, alle geltenden Export- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten.

Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die Produkte nicht direkt oder indirekt in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Personen weiterzugeben.

Der Käufer wird auf Verlangen alle erforderlichen Informationen über Endverbleib und Endnutzer zur Verfügung stellen.

Bei Verstößen stellt der Käufer den Verkäufer von allen daraus entstehenden Schäden frei.

 

§8 Software- und Steuerungsrechte (SPS / Programme / Updates)

Sämtliche Rechte an Software, SPS-Programmen, Steuerungen, Visualisierungen, Parametrierungen und Dokumentationen verbleiben beim Verkäufer.

Der Käufer erhält ein nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zum Betrieb der gelieferten Maschine.

Veränderungen, Kopien oder Weitergaben der Software sind ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig.

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden durch unautorisierte Eingriffe in Steuerungssoftware.

 

§9 Rügepflicht und Verjährung von Ansprüchen

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden, Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich am Tag des Erhaltes der Ware schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung.

Unterlässt der Käufer die Rüge, gilt die Lieferung in Bezug auf diese Mängel als genehmigt.

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate  (beginnend mit Tag der Lieferung), soweit gesetzlich nicht zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

Die Regelung gilt nicht für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Vorsatz/arglistigem Verschweigen.

 

§10 Betreiberpflichten, Arbeitssicherheit und Wartung

Der Betreiber hat sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

Der Betreiber muss gewährleisten:

Betrieb nur durch geschultes Personal

Einhaltung aller Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise

Regelmäßige Wartung, Inspektion und Sicherheitsprüfung

Rechtzeitiger Ersatz von Verschleißteilen

Ausreichende Schmierung und Pflege

Der Betreiber muss regelmäßig die Betriebssicherheit überprüfen und Mängel sofort beseitigen.

Änderungen, Umbauten oder Verbindungen mit anderen Anlagen tragen die volle Verantwortung des Betreibers.

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden durch unzureichende Wartung, unsachgemäßen Betrieb, fehlende Sicherheitsmaßnahmen oder eigenmächtige Änderungen.

 

§11 Gewährleistung

11.1 Neue Maschinen

Gewährleistungsfrist: 12 Monate ab Lieferung

Voraussetzung: sachgemäße Nutzung und Einhaltung der Wartungsvorschriften

Nach Wahl des Verkäufers: Nachbesserung oder Ersatzlieferung

 

11.2 Überholte Maschinen

Gewährleistungsfrist: 6 Monate ab Lieferung

Gilt nur für überholte Teile/Komponenten

 

11.3 Gebrauchte Maschinen

Lieferung erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung („as is“)

 

Garantie- und Gewährleistungsausschluss

Die Garantie erstreckt sich nicht auf Verschleißteile.

Ausgeschlossen sind Defekte, die nicht auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind.

Dazu zählen insbesondere:

  • Beschädigungen durch falsche Versorgungsanschlüsse oder stark schwankende bzw. unnormale Stromverhältnisse
  • Schäden durch höhere Gewalt
  • SCHÄDEN AUFGRUND UNGENÜGENDER PFLEGE ODER UNZUREICHENDER SCHMIERUNG
  • BESCHÄDIGUNGEN DURCH NICHTBEACHTUNG DER BEDIENUNGS- UND WARTUNGSVORSCHRIFTEN
  • BESCHÄDIGUNGEN DURCH UNFÄLLE ODER UNSACHGEMÄSSE BEHANDLUNGFEHLER ODER SCHÄDEN DURCH UNAUTORISIERTE REPARATURVERSUCHE, REPARATUREN ODER ÄNDERUNGEN
  • Fehler oder Schäden durch Verwendung von nicht originalen Zubehör- oder Ersatzteilen
  • Zusätzlich sind sämtliche Schäden und Defekte ausgeschlossen, die durch unsachgemäße, fehlerhafte oder falsche Montage und/oder durch unsachgemäße, fehlerhafte bzw. eigenständige Inbetriebnahme durch den Käufer verursacht wurden.

§12 Haftung für Produktionsausfall und Folgeschäden

Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit nur für wesentliche Vertragspflichten, auf typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

§13 Gefahrübergang

Gefahr geht mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer auf Käufer über

Gilt auch bei Teillieferungen, frachtfreier Lieferung oder Transport durch Fahrzeuge des Verkäufers

 

§14 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag, einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, beim Verkäufer.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

  • Werden die gelieferten Waren mit fremden Produkten vermengt oder vermischt oder mit fremdem Grund und Boden fest verbunden, bleibt das Eigentum an der so entstandenen neuen Sache bis zur vollständigen Bezahlung beim Verkäufer.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die neue Sache in seinem Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß zu verwalten und zu sichern.
  • Ansprüche des Käufers aus Weiterveräußerung der Ware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.

Sicherungsrechte:

  • Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt als vereinbart.
  • Bei Zahlungsverzug oder sonstiger vertragswidriger Handlung ist der Verkäufer berechtigt, die Ware oder die abgetretenen Forderungen zurückzufordern.
  • Der Käufer muss den Verkäufer unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware informieren.

 

§15 Montage und Inbetriebnahme

Sofern Montage oder Inbetriebnahme vereinbart sind, erfolgen diese nach den vereinbarten technischen Bedingungen.

Der Käufer hat auf eigene Kosten sicherzustellen:

  • Plattform und Fundamente für die gesamte Betonmischanlage gemäß den Zeichnungen des Verkäufers, Bodenfestigkeit gem. unseren Vorgaben
  • Zementsilos, Zusatzmittelbehälter (sofern nicht mitbestellt)
  • Bei Mischanlagen notwendige Rampen 
  • Transport aller Komponenten zum Montageort
  • Wasserversorgung
  • Stromversorgung
  • Krane und Hebezeuge für die Montage
  • Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und technischen Zertifikate
  • Kosten für die Kalibrierung der Waagen der Betonmischanlage durch ein zertifiziertes Unternehmen mit kalibrierten Gewichten, durchgeführt in Anwesenheit von Käufer und Verkäufer
  • Erdung der Anlage und/oder Maschine

Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch Nichtbereitstellung dieser Voraussetzungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus unzureichender Vorbereitung, fehlenden Ressourcen oder unzureichender Mitwirkung des Käufers resultieren.

 

§16 Abnahme

Erfolgt durch Abnahmeprüfung oder Inbetriebnahme

Erfolgt innerhalb von 7 Tagen keine Abnahme, gilt die Anlage als abgenommen

 

§17 Ersatzteile und Service

Ersatzteile zu gültigen Preisen

Serviceleistungen nach Vereinbarung

 

§18 Schutzrechte

Alle Rechte an Konstruktionen, Zeichnungen, Software und technischen Lösungen verbleiben beim Verkäufer

Nutzung durch Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung

 

§19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort: Haldensleben

Gerichtsstand: zuständiges Gericht Haldensleben

 

§20 Anwendbares Recht

Deutsches Recht, Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)

 

§21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt